WHLKG 2015
Gliederung
8. Abschnitt Prüfberechtigte Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen und Inspektionen
§ 29 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
(1) Die fachliche Befähigung ist durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne der Art. 11 bis 20 der Richtlinie 2005/36/EG i.d.F. der Richtlinie 2013/55/EU zu belegen.
(2) Jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Befähigungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den in Abs. 1 angeführten Nachweisen gleichgestellt, sofern sie eine in der Europäischen Union erworbene Ausbildung abschließen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung einer unter § 27 Abs. 1 genannten Tätigkeit dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung eines in § 27 Abs. 1 genannten Berufs vorbereiten.
(3) Insbesondere in folgenden Fällen ist die geltend gemachte Berufsqualifikation gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 gemäß § 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016, nicht gleichwertig:
1. wenn sich die geltend gemachte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016, vorgeschriebenen Ausbildungsnachweisen unterscheiden oder
(4) Bei mangelnder Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation gemäß § 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016, ist gemäß § 36 Abs. 4 bis 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016, vorzugehen.
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