WGarG 2008
Gliederung
8. Teil Behörden und Verfahren
§ 58 Behörden
Die Behördenzuständigkeit bestimmt sich nach den Vorschriften der Bauordnung für Wien.
§ 58 WGarG 2008 · WGarG 2008 · Wiener Garagengesetz 2008
…§ 58. Die Behördenzuständigkeit bestimmt sich nach den Vorschriften der Bauordnung für Wien .…
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