§ 14 Zulässigkeit des Betriebes
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Wird eine Anzeige gemäß § 13 unter Anschluss des Gutachtens über die Abnahmeprüfung erstattet, so ist der Betrieb der neu errichteten oder wesentlich geänderten kraftbetriebenen Parkeinrichtung zulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden