WGarG 2008
Gliederung
2. Teil Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen
3. Abschnitt Kraftbetriebene Parkeinrichtungen – Allgemeines
§ 13 Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung
(1) Vor der Inbetriebnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten kraftbetriebenen Parkeinrichtung ist von dem (einem) Betreiber oder von der (einer) Betreiberin die Erstattung einer Anzeige bei der Behörde zu veranlassen. Dieser Anzeige sind die mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen und das Gutachten über die Abnahmeprüfung anzuschließen.
(2) Eine Durchschrift dieser Anzeige sowie das Gutachten über die Abnahmeprüfung sind vom Betreiber oder von der Betreiberin im Prüfbuch zu hinterlegen.
(3) Einer Anzeige bedürfen nicht:
1. andere als wesentliche Änderungen einer kraftbetriebenen Parkeinrichtung;
2. der Austausch gleichartiger Bauteile einer kraftbetriebenen Parkeinrichtung.
§ 14 WGarG 2008 · WGarG 2008 · Wiener Garagengesetz 2008
§ 14 Zulässigkeit des Betriebes
…§ 14. Wird eine Anzeige gemäß § 13 unter Anschluss des Gutachtens über die Abnahmeprüfung erstattet, so ist der Betrieb der neu errichteten oder wesentlich geänderten kraftbetriebenen Parkeinrichtung zulässig.…
§ 13 Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung
…§ 13. (1) Vor der Inbetriebnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten kraftbetriebenen Parkeinrichtung ist von dem (einem) Betreiber oder von der (einer) Betreiberin die Erstattung einer…
§ 9 Zulässigkeit der Errichtung und Änderung
…kraftbetriebenen Parkeinrichtungen bedarf der Erstellung von Unterlagen für die kraftbetriebenen Parkeinrichtungen ( § 10 ) und einer Abnahmeprüfung ( § 12 ) sowie einer Anzeige ( § 13 ) bei der Behörde. Automatische Parksysteme bedürfen überdies einer Vorprüfung ( § 11 ). (4) Folgende Änderungen von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen sind wesentlich: 1. die Änderung der Anzahl…
§ 24 Außerbetriebnahme und Sperre
…und nicht betriebssicher sind, 2. eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen, 3. nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden, oder 4. vor Erstattung der Anzeige gemäß § 13 betrieben werden. Sofern augenscheinlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden. (4…
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