§ 7 Behörde
In Kraft seit 13. Februar 2021
Up-to-date
(1) Die zuständige Behörde für die Vollziehung der Vorschriften dieses Abschnitts und für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren ist der Magistrat der Stadt Wien.
(2) Gegen die nach diesem Abschnitt ergangenen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden