WERUG 2020
(1) Die zuständige Behörde für die Vollziehung der Vorschriften dieses Abschnitts und für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren ist der Magistrat der Stadt Wien.
(2) Gegen die nach diesem Abschnitt ergangenen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
§ 7 WERUG 2020 · WERUG 2020 · Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 - WERUG 2020
§ 7 Behörde
…§ 7. (1) Die zuständige Behörde für die Vollziehung der Vorschriften dieses Abschnitts und für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren ist der Magistrat der Stadt Wien. (2) Gegen…
§ 18 Umsetzungs- und Durchführungshinweis
…Durch den 2. Abschnitt ( §§ 3 bis 10 ) dieses Gesetzes wird Art. 14 Abs. 5 lit c und d sowie Abs. 7 iVm Anhang IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz , zur Änderung der…
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