§ 16 Berichtspflicht
In Kraft seit 09. Juli 2022
Up-to-date
(1) Die Anlaufstelle hat einmal im Jahr einen Tätigkeitsbericht über die Erfüllung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben zu erstellen. Dieser Bericht ist bis zum März des Folgejahres an das Amt der Wiener Landesregierung zu übermitteln und nach Genehmigung durch die Landesregierung auf der Homepage der Stadt Wien und jener der Anlaufstelle zu veröffentlichen.
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