§ 12 Grundsätze der Aufgabenerfüllung
In Kraft seit 09. Juli 2022
Up-to-date
(1) Das Angebot der Anlaufstelle ist kostenlos.
(2) Die zu erfüllenden Aufgaben der Anlaufstelle sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Raschheit und Sparsamkeit zu erfüllen.
(3) Durch die Tätigkeit der Anlaufstelle bleiben behördliche Verwaltungsverfahren für den Bau, den Betrieb und das Repowering von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen unberührt.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber darf während laufender Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren nicht auf eine andere Anlaufstelle des Bundes oder der Länder verwiesen werden, wenn die betreffende Energieerzeugungsanlage auf dem Gebiet des Landes Wien betrieben wird oder betrieben werden soll.
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