WERUG 2020
Gliederung
3. Abschnitt Umsetzung der Art. 16, 16a, 16d und 16e der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen i.d.F. der Richtlinie (EU) 2023/2413 („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“)
§ 11 Errichtung einer zentralen Anlaufstelle für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen
(1) Die UIV Urban Innovation Vienna GmbH (UIV) fungiert als zentrale Anlaufstelle der Stadt Wien zur Beratung, Information und Unterstützung der Betreiberinnen und Betreiber von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen während des gesamten behördlichen Verwaltungsverfahrens, sofern die Anlage auf dem Gebiet des Landes Wien betrieben wird oder errichtet werden soll.
(2) Die UIV wird mit den Aufgaben einer zentralen Anlaufstelle betraut. Die nähere Ausgestaltung der sich aus dieser Betrauung ergebenden Rechte und Pflichten erfolgt auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages, der zwischen der Stadt Wien und der UIV unter Einhaltung der folgenden Bestimmungen abzuschließen ist.
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§ 11 Errichtung einer zentralen Anlaufstelle für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen
…§ 11. (1) Die UIV Urban Innovation Vienna GmbH (UIV) fungiert als zentrale Anlaufstelle der Stadt Wien zur Beratung, Information und Unterstützung der Betreiberinnen und Betreiber von…
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