WElWG 2005
In Umsetzung der Seveso III-Richtlinie und der „Helsinki-Konvention“ sowie deren Änderungen hat die Behörde durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik nähere Bestimmungen über
1. die Pflichten des Betreibers nach einem schweren Unfall,
2. das Sicherheitskonzept,
3. den Sicherheitsbericht,
4. den internen Notfallplan,
5. das Sicherheitsmanagementsystem
zu erlassen.
§ 29a WElWG 2005 · WElWG 2005 · Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005
§ 29a Verordnungsermächtigung
…§ 29a. In Umsetzung der Seveso III-Richtlinie und der „Helsinki-Konvention“ sowie deren Änderungen hat die Behörde durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik…
§ 28b Sicherheitskonzept
…§ 28b. (1) Der Betreiber hat nach Maßgabe einer Verordnung nach § 29a Z 2 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und der Behörde zu übermitteln. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung…
§ 28c Sicherheitsbericht
…§ 28c. (1) Der Betreiber einer Anlage der oberen Klasse muss einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29a Z 3 erstellen, in dem dargelegt wird, dass 1. ein Sicherheitskonzept umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist, 2. die Gefahren schwerer…
§ 28a Mitteilungen des Betreibers
…die endgültige Schließung oder die Unterbrechung des Betriebs im Voraus mitzuteilen. (5) Nach einem schweren Unfall hat der Betreiber nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29a Z 1 unverzüglich in der am besten geeigneten Weise 1. der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe, die zur Beurteilung der Unfallfolgen…
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