WElWG 2005
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle im Sinne dieses Abschnittes zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber ist jederzeit verpflichtet, auf Aufforderung der Behörde insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen gemäß § 28h nachzuweisen, dass sie oder er alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um schwere Unfälle im Sinne dieses Abschnittes zu vermeiden. § 70 gilt sinngemäß.
§ 28 WElWG 2005 · WElWG 2005 · Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005
§ 28 Allgemeine Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers
…§ 28. (1) Die Betreiberin oder der Betreiber hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle im Sinne dieses Abschnittes…
§ 29 Pflichten der Behörde
…der Betreiberin oder dem Betreiber einer bestehenden Anlage mit Bescheid zusätzliche – dem Stand der Technik entsprechende – technische Maßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 vorzuschreiben, falls dies trotz Einhaltung der in den Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen notwendig ist, um eine Zunahme der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und…
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