WElWG 2005
(1) Die Behörde hat für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich liegenden Betriebe ein System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage dieses Systems die Einhaltung der Pflichten der Betreiber planmäßig und systematisch zu überwachen.
(2) Das Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan und einem Inspektionsprogramm und muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme der jeweiligen Anlage geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betreiber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Betreiber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat und ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Betriebssituation wiedergeben. Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden.
(3) Der Inspektionsplan muss folgende Einzelheiten umfassen:
1. eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen,
2. den räumlichen Anwendungsbereich des Plans,
3. eine Liste der vom Plan erfassten Anlagen,
4. allfällige Angaben zu Domino-Effekten,
5. jene Anlagen, bei denen externe Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen des Unfalls verschlimmern können,
6. Verfahren für routinemäßige Inspektionen,
8. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Inspektionsbehörden.
(4) Auf Grundlage des Inspektionsplans hat die Behörde ein Inspektionsprogramm über die zeitliche Abfolge der Inspektionen zu erstellen. Die zeitlichen Abstände für die Vor-Ort-Überprüfung der Anlagen der oberen Klasse dürfen nicht mehr als ein Jahr betragen, für Anlagen der unteren Klasse nicht mehr als drei Jahre, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle der in Betracht kommenden Anlage anderes festgelegt. Bei dieser systematischen Beurteilung sind folgende Kriterien in Betracht zu ziehen:
1. mögliche Auswirkung der betreffenden Betriebe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt,
2. nachweisliche Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts.
(5) Zusätzlich zu den routinemäßigen Inspektionen sind nichtroutinemäßige Inspektionen dann durchzuführen, wenn dies nach Einschätzung der Behörde wegen schwerwiegender Beschwerden, ernster Unfälle, Zwischenfälle, Beinaheunfälle oder wegen der Nichteinhaltung von Anforderungen nach diesem Abschnitt gerechtfertigt ist. Wurde ein bedeutender Verstoß gegen Anforderungen dieses Abschnitts bei einer Inspektion gemäß dem Inspektionsprogramm festgestellt, so hat die zusätzliche Inspektion längstens innerhalb von sechs Monaten nach der vorhergehenden Inspektion stattzufinden.
(6) Über jede Überprüfung muss eine Niederschrift verfasst werden. Innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion muss die Behörde dem Betreiber ihre Schlussfolgerungen und alle ermittelten erforderlichen Maßnahmen mitteilen. Der Betreiber hat diese Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Schlussfolgerungen der Inspektion einzuleiten.
§ 28 WElWG 2005 · WElWG 2005 · Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005
§ 28 Allgemeine Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers
…begrenzen. (2) Die Betreiberin oder der Betreiber ist jederzeit verpflichtet, auf Aufforderung der Behörde insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen gemäß § 28h nachzuweisen, dass sie oder er alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um schwere Unfälle im Sinne dieses Abschnittes zu vermeiden. § 70 gilt sinngemäß.…
§ 28h Inspektionssystem
…§ 28h. (1) Die Behörde hat für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich liegenden Betriebe ein System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage…
§ 29 Pflichten der Behörde
…schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind oder wenn der Betreiber Maßnahmen im Sinne des § 28h Abs. 6 nicht oder nicht vollständig setzt. Gleiches gilt, wenn der Betreiber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt…
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