(1) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne von § 1 Z 1 bleiben im Wiener Landes- und Gemeinderecht Unionsbürgerinnen bzw. Unionsbürgern gleichgestellt.
(2) Drittstaatsangehörige Familienangehörige im Sinne von § 1 Z 1 bleiben im Wiener Landes- und Gemeinderecht Familienangehörigen von Unionsbürgerinnen bzw. Unionsbürgern gleichgestellt.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß für juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften gemäß § 1 Z 2.
(4) Die Gleichstellung gemäß Abs. 1 bis 3 findet keine Anwendung auf folgende Gesetze in der jeweils geltenden Fassung:
1. Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996, LGBl. Nr. 16/1996;
2. Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, LGBl. Nr. 11/1998.
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