§ 3 Schlussbestimmungen
In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz tritt am 30. März 2019 in Kraft.
(2) Die Gleichstellung gemäß § 2 ist mit Ablauf jenes Tages anzuwenden, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV in Kraft getreten ist. Nach Ablauf von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt findet die Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 keine weitere Anwendung. Die Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 findet mit Ablauf des 31. Dezember 2020 keine weitere Anwendung.
(3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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