§ 14 Betriebsfeuerwehren
§ 14 Betriebsfeuerwehren — W-FWG
(1) Die Aufstellung und Erhaltung einer Betriebsfeuerwehr ist Aufgabe der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers.
(2) Die beabsichtigte Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr und die wesentliche Änderung der Betriebsfeuerwehr sind der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen. Wesentliche Änderungen der Betriebsfeuerwehr sind solche, die sich auf die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr auswirken können. Der Anzeige sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
1. Name der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
2. Bezeichnung und Standort (Adresse) der Betriebsfeuerwehr;
3. Angabe, ob es sich um eine rechtlich vorgeschriebene oder eine freiwillig eingerichtete Betriebsfeuerwehr handelt; im Falle bescheidmäßiger Vorschreibung ist den Unterlagen der Bescheid anzuschließen;
4. ein dem Gefahrenpotenzial des Betriebes angepasstes Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept (§ 14a).
(3) Maßgebend für die Beurteilung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die Betriebsfeuerwehr nicht den Erfordernissen dieses Gesetzes entspricht, hat die Behörde binnen acht Wochen ab Vorlage der vollständigen Unterlagen die Eintragung der Betriebsfeuerwehr in das Feuerwehrregister mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
(4) Die Betriebsfeuerwehr entsteht durch Eintragung in das Feuerwehrregister und wird durch die Streichung der Eintragung im Feuerwehrregister (Abs. 8) aufgelöst. Über die Eintragung und Streichung der Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrregister sind die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber, der Wiener Landesfeuerwehrverband sowie im Falle der bescheidmäßigen Vorschreibung der Betriebsfeuerwehr die vorschreibende Behörde zu informieren.
(5) Das Feuerwehrregister ist vom Magistrat zu führen und hat folgende Daten zu umfassen:
1. Bezeichnung der Betriebsfeuerwehr;
2. Standort der Betriebsfeuerwehr (Adresse);
3. Name der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
4. im Falle bescheidmäßiger Vorschreibung: die vorschreibende Behörde und die Geschäftszahl des Bescheides;
5. Kontaktdaten für die Erreichbarkeit in Notfällen (Telefonnummer der Kontaktpersonen der Betriebsfeuerwehr und der betriebsverantwortlichen Personen);
6. Name der Erstellerin bzw. des Erstellers des aktuellen Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts;
7. Datum der Erstellung des aktuellen Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts;
8. Datum der letzten Evaluierung des aktuellen Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts;
9. Datum der Eintragung der Betriebsfeuerwehr in das Feuerwehrregister und
10. Datum der Streichung der Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrregister.
(6) Der Magistrat ist berechtigt, die in Abs. 5 genannten Daten für folgende Zwecke zu verarbeiten:
1. Abs. 5 Z 1 bis 10: Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht über Betriebsfeuerwehren, insbesondere
a. die Behandlung von Anzeigen gemäß Abs. 2;
b. die Durchführung von Verfahren betreffend die Eintragung in das bzw. die Streichung im Feuerwehrregister gemäß Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 8;
c. das Führen von Verfahren betreffend die Evaluierung des Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts gemäß Abs. 9;
d. die Durchführung von Überprüfungen vor Ort gemäß Abs. 10;
2. Abs. 5 Z 1 bis 3 sowie Abs. 5 Z 5: Sicherstellung der raschen Gefahrenabwehr bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen.
(7) Untersagungsbescheide gemäß Abs. 3 gelten auch dann als erlassen, wenn sie gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden sind.
(8) Die Behörde hat von Amts wegen oder auf Antrag die Streichung einer Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrregister durch Bescheid zu veranlassen, wenn
1. die Betriebsfeuerwehr aufgelassen wird;
2. wiederholt oder beharrlich Verpflichtungen oder behördliche Aufträge nach diesem Gesetz von der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber nicht erfüllt wurden.
(9) Das Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept gemäß Abs. 2 Z 4 ist von der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber regelmäßig, spätestens jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren. Das Ergebnis der Evaluierung ist der Behörde binnen vier Wochen zu übermitteln. Bei wesentlichen Änderungen im Sinne des Abs. 2 hat jedenfalls eine Evaluierung zu erfolgen, das evaluierte Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept ist der Anzeige gemäß Abs. 2 anzuschließen. Abs. 3 und 7 gelten sinngemäß.
(10) Soweit es zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen unbedingt erforderlich ist,
1. ist die Behörde berechtigt – auch ohne vorhergehende Ankündigung – die den Betrieb der Betriebsfeuerwehr betreffenden Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen und das Vorliegen der Voraussetzungen für das Betreiben der Betriebsfeuerwehr vor Ort zu überprüfen. Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber oder deren bzw. dessen Stellvertretung ist spätestens beim Betreten der Grundstücke oder Gebäude zu verständigen;
2. hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber der Behörde das Betreten und die Besichtigung der den Betrieb der Betriebsfeuerwehr betreffenden Grundstücke und Gebäude zu ermöglichen. Der Behörde sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die für den Betrieb der Betriebsfeuerwehr nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Die Behörde hat bei den Amtshandlungen jeden nicht unbedingt erforderlichen Eingriff in die Rechte der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers und in die Rechte Dritter zu vermeiden. Im Falle bescheidmäßiger Vorschreibung der Betriebsfeuerwehr ist die vorschreibende Behörde über im Zuge der Überprüfung festgestellte Mängel zu informieren.
(11) Vor der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 3 und 8 ist die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber zu hören.
(12) Gegen die nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheide steht der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber das Recht zu, binnen vier Wochen eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(13) Auf Antrag können den Mitgliedern von Betriebsfeuerwehren die für die Freiwilligen Feuerwehren vorgesehenen Dienstgrade und Rangabzeichen verliehen werden.