W-BedSchG 1998
Gliederung
5. ABSCHNITT Gesundheitsüberwachung
§ 49 Pflichten der Dienstgeberin
(1) Die Dienstgeberin muß den untersuchenden Ärztinnen und Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zum Beispiel zu Meßergebnissen, gewähren.
(2) Werden Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen während der Arbeitszeit durchgeführt, ist den Bediensteten die erforderliche freie Zeit unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens zu gewähren.
(3) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Bedienstete mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.
(4) Die Dienstgeberin muß über jede Bedienstete und jeden Bediensteten, für die oder für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen führen, die folgendes zu enthalten haben:
1. Name, Geburtsdatum und Anschrift,
2. Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet,
3. Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit,
4. Datum der Beendigung dieser Tätigkeit,
5. Name und Anschrift der untersuchenden Ärztin oder des untersuchenden Arztes,
6. Datum jeder Untersuchung.
(5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärztinnen und Ärzte über die gesundheitliche Eignung sowie allfällige Entscheidungen des Magistrats anzuschließen.
(6) Die Unterlagen gemäß Abs. 4 und 5 sind aufzubewahren, bis die oder der Bedienstete aus dem Aktivstand ausscheidet. Sodann sind sie bei Vertragsbediensteten dem zuständigen Träger der Unfallversicherung, bei Beamtinnen und Beamten der für die Handhabung des zuständigen Dienststelle zu übermitteln. Die Unterlagen sind dort mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(7) Die Dienstgeberin muß unbeschadet der §§ 10 und 11 jeder oder jedem Bediensteten zu den ihr oder ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren und ihr oder ihm auf Verlangen Kopien davon aushändigen.
§ 49 W-BedSchG 1998 · W-BedSchG 1998 · Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
§ 49 Pflichten der Dienstgeberin
…§ 49. (1) Die Dienstgeberin muß den untersuchenden Ärztinnen und Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung…
§ 9 Abordnung von Bediensteten, Beschäftigung von überlassenen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern
…und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, darf nur erfolgen, wenn diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung erfolgt ist. Die Pflichten nach § 49 Abs. 4 bis 7 sind von der Gemeinde Wien zu erfüllen, die Beschäftigerinnen und Beschäftiger haben ihr zu diesem Zweck die erforderlichen Informationen und…
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