§ 11 Anhörung und Beteiligung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Die Dienstgeberin ist verpflichtet, die Bediensteten in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.
(2) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Bedienstete mehrerer Dienststellen beschäftigt, so hat bei der Anhörung und Beteiligung eine angemessene Abstimmung zwischen den betroffenen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern (§ 2 Z 3) zu erfolgen, wenn dies angesichts des Ausmaßes des Risikos und des Umfanges der Baustelle erforderlich erscheint. Dies gilt sinngemäß auch in bezug auf betriebsfemde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
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