W-BedSchG 1998
Gliederung
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Anhörung und Beteiligung
(1) Die Dienstgeberin ist verpflichtet, die Bediensteten in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.
(2) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Bedienstete mehrerer Dienststellen beschäftigt, so hat bei der Anhörung und Beteiligung eine angemessene Abstimmung zwischen den betroffenen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern (§ 2 Z 3) zu erfolgen, wenn dies angesichts des Ausmaßes des Risikos und des Umfanges der Baustelle erforderlich erscheint. Dies gilt sinngemäß auch in bezug auf betriebsfemde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
§ 11 W-BedSchG 1998 · W-BedSchG 1998 · Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
§ 11 Anhörung und Beteiligung
…§ 11. (1) Die Dienstgeberin ist verpflichtet, die Bediensteten in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören. (2) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig…
§ 49 Pflichten der Dienstgeberin
…1967 zuständigen Dienststelle zu übermitteln. Die Unterlagen sind dort mindestens 40 Jahre aufzubewahren. (7) Die Dienstgeberin muß unbeschadet der §§ 10 und 11 jeder oder jedem Bediensteten zu den ihr oder ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren und ihr oder ihm auf Verlangen Kopien davon aushändigen…
§ 41 Verzeichnis der Bediensteten
…1969, zuständigen Dienststelle zu übermitteln. Die Verzeichnisse sind dort mindestens 40 Jahre aufzubewahren. (4) Die Dienstgeberin muß unbeschadet der §§ 10 und 11 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und ihm auf Verlangen Kopien davon aushändigen.…
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