(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren drei Jahre nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch die Bedienstete bzw. den Bediensteten gegenüber der Dienstgeberin die Verjährung unterbricht.
(4) Bringt die bzw. der Bedienstete innerhalb von drei Monaten
1. nach Erhalt einer abschlägigen Entscheidung oder
2. – falls die Dienstgeberin binnen zwölf Monaten keine Entscheidung trifft – nach Ablauf dieser Frist
keine Klage ein, gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 107 Entlohnung bei Inanspruchnahme eines Freijahres bzw. eines Freiquartals
…und Übergenüsse, die sich aus einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ergeben, sinngemäß anzuwenden. Für derartige Guthaben und Übergenüsse ist der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 84 bis zum Ende der Rahmenzeit gehemmt. (2) Für eine allfällige Vergütung gemäß § 102 gilt Abs. 1 sinngemäß. Vergütungen gemäß den §§…