(1) Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der bzw. dem Bediensteten ohne Beistellung von beweglichem Mobiliar auf Grund des Dienstvertrages zugewiesen wird und die die bzw. der Bedienstete zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres bzw. seines Dienstes beziehen muss.
(2) Werkswohnung ist eine Wohnung, die der bzw. dem Bediensteten ohne Beistellung von beweglichem Mobiliar auf Grund des Dienstvertrages zugewiesen wird und deren Benützung durch die Bedienstete bzw. den Bediensteten im Hinblick auf ihre bzw. seine konkrete Dienstverwendung zweckmäßig, jedoch zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres bzw. seines Dienstes nicht unbedingt notwendig ist.
(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Werkswohnung an die Bedienstete bzw. den Bediensteten wird kein Bestandverhältnis begründet.
(4) Für eine Dienstwohnung hat die bzw. der Bedienstete keine Vergütung zu leisten. Für eine Werkswohnung hat die bzw. der Bedienstete eine Vergütung in der Höhe des für das Bundesland Wien geltenden Richtwertes gemäß § 1 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, und der vollen Betriebskosten sowie der vollen laufenden öffentlichen Abgaben zu leisten, die sie bzw. er bei Vermietung der Wohnung an sie bzw. ihn zu entrichten hätte. Die Pauschalierung der Betriebskosten und der laufenden öffentlichen Abgaben ist zulässig.
(5) Die Dienst- oder Werkswohnung ist innerhalb von drei Monaten zu räumen, wenn das Dienstverhältnis endet oder eine Änderung der konkreten Dienstverwendung (auch in örtlicher Hinsicht) eingetreten ist; die Frist kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe auf höchstens neun Monate verlängert werden. Erfolgt die Räumung der Dienst- oder Werkswohnung nicht fristgerecht, ist für die Zeit nach Ablauf der Räumungsfrist bis zur tatsächlichen Räumung, ohne dass dadurch ein Bestandverhältnis begründet wird, eine Vergütung in der Höhe des für das Bundesland Wien geltenden Richtwertes gemäß § 1 des Richtwertgesetzes, der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben zu leisten, die bei Vermietung der Wohnung zu entrichten wären. Die Pauschalierung der Betriebskosten und der laufenden öffentlichen Abgaben ist zulässig.
(6) Während des Kündigungsschutzes gemäß § 129 Abs. 4 und 6 oder § 51 tritt die Verpflichtung der bzw. des Bediensteten zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung wegen einer Änderung der konkreten Dienstverwendung nicht ein.
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