W-BedG
Gliederung
4. Abschnitt Rechte der Bediensteten
§ 71 Dienstfreiheit für sonstige Funktionen
(1) Der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates), Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister, Mitglied einer Wiener Bezirksvertretung oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter einer Bezirksvorsteherin bzw. eines Bezirksvorstehers eines Wiener Gemeindebezirkes ist, ist die zur Ausübung dieser Funktion erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Der bzw. dem Bediensteten, die Funktionärin bzw. der Funktionär des Österreichischen Gewerkschaftsbundes – younion _ Die Daseinsgewerkschaft ist, ist die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstfreiheit zu gewähren.
(3) Ist infolge dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionärinnen und Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, hat die Gewerkschaft die Beurlaubung zu beantragen. Einem solchen Ansuchen ist, soweit nicht Dienstinteressen entgegenstehen, nach Tunlichkeit stattzugeben. Eine Beurlaubung von mehr als einem Monat bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters.
§ 71 W-BedG · W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 71 Dienstfreiheit für sonstige Funktionen
…§ 71. (1) Der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates), Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister, Mitglied einer Wiener Bezirksvertretung oder Stellvertreterin…
§ 17 Vertretung der Interessen der Gemeinde Wien in juristischen Personen
…den Bediensteten, die bzw. der für die Tätigkeit für die juristische Person gemäß § 68 beurlaubt oder der gemäß §§ 69 bis 71 vom Dienst freigestellt ist. (3) Entgelte oder Entschädigungen, die entgegen Abs. 1 angenommen wurden, sind an die Gemeinde Wien abzuführen.…
§ 106 Entlohnung bei Dienstfreistellung
…1997 oder einem gleichartigen Landesgesetz gebührt. (6) Bei einer bzw. einem Bediensteten, der bzw. dem gemäß § 70 Abs. 2 oder § 71 die erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, tritt eine Verminderung des Monatsbezugs ( § 75 ) und der zum Entgelt im Sinn des § 93…
§ 4 Verwaltungspraktikum
§ 4. (1) Das Verwaltungspraktikum soll Personen, die eine Ausbildung an einer höheren Schule abgeschlossen haben oder ein Studium an einer Fachhochschule oder einer Universität absolvieren oder abgeschlossen haben, die Möglichkeit bieten, diese Ausbildung durch eine entsprechende praktische Ausbildu…
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