§ 15 Verwendungsbeschränkungen
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Personen, die in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft leben, Verwandte in gerader Linie und Seitenverwandte bis einschließlich Tante bzw. Onkel und Nichte bzw. Neffe, im gleichen Grad Verschwägerte sowie Personen, die im durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht derart verwendet werden, dass die bzw. der eine der bzw. dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet ist oder deren bzw. dessen unmittelbarer Kontrolle unterliegt. Gegebenenfalls ist durch entsprechende Versetzung auf einen gleichwertigen Dienstposten ohne Änderung der Bezüge Abhilfe zu treffen.
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