Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Personen, die in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft leben, Verwandte in gerader Linie und Seitenverwandte bis einschließlich Tante bzw. Onkel und Nichte bzw. Neffe, im gleichen Grad Verschwägerte sowie Personen, die im durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht derart verwendet werden, dass die bzw. der eine der bzw. dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet ist oder deren bzw. dessen unmittelbarer Kontrolle unterliegt. Gegebenenfalls ist durch entsprechende Versetzung auf einen gleichwertigen Dienstposten ohne Änderung der Bezüge Abhilfe zu treffen.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 63 Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen
…1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, 2. während der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, 3. nach der allgemeinen Schulpflicht und vor…