§ 139 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 01. Januar 2018
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W-BedG
Gliederung
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 139 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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