Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 139 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
…Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde § 139. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.…
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