§ 138e Übergangsbestimmung zur 15. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz
In Kraft seit 01. September 2021
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W-BedG
Gliederung
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 138e Übergangsbestimmung zur 15. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz
Auf Freijahre oder Freiquartale, deren Rahmenzeit vor dem 1. September 2021 beginnt, ist § 67 in der Fassung vor der 15. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz anzuwenden.
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