LandesrechtWienLandesesetzeWiener Bedienstetengesetz§ 138d

§ 138dUmstieg in das Wiener Bedienstetengesetz

In Kraft seit 01. April 2021
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(1) Durch den Umstieg einer bzw. eines Vertragsbediensteten (§ 62m VBO 1995) oder einer Beamtin bzw. eines Beamten (§ 115r DO 1994) in das Wiener Bedienstetengesetz wird kein neues Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet. Das bei Abgabe der Umstiegserklärung bestehende Dienstverhältnis wird mit den in Abs. 2 bis 12 vorgesehenen Maßgaben fortgesetzt. Die sich aus dem Inhalt der Umstiegserklärung und der vorangegangenen Information der Dienstgeberin ergebenden Inhalte gelten als den inhaltlichen und formalen Vorgaben des § 3 entsprechend verbindlich vereinbarte Inhalte des Dienstvertrags.

(2) Mit Wirksamkeit des Umstiegs sind auf das fortgesetzte Dienstverhältnis anstelle der bis zum Umstieg maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. der Dienstordnung 1994 und der auf Grund dieser Gesetze anzuwendenden weiteren Rechtsvorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes vorgesehen ist, ausschließlich die Vorschriften dieses Gesetzes und die in Ausführung dieses Gesetzes erlassenen oder in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Verordnungen anzuwenden. Für Bedienstete, auf die bis zum Umstieg § 22a VBO 1995 nicht anzuwenden war, gilt § 43 dieses Gesetzes nicht.

(3) Am Tag des Umstiegs erhalten Bedienstete, die eine den für sie maßgebenden Vorschriften der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. der Dienstordnung 1994 entsprechende rechtswirksame Umstiegserklärung abgegeben haben, die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Zuordnung des am Tag des Umstiegs maßgebenden Dienstpostens zu einer Berufsfamilie, innerhalb dieser zu einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion zu einer Modellstelle (§ 8) sowie aus der Zuordnung dieser Modellstelle zu einem Gehaltsschema und einem Gehaltsband (§ 9 Abs. 2) ergibt. Für die Einstufung im Gehaltsband sind alle dem Tag des Umstiegs vorangegangenen Zeiten (Vordienstzeiten und Dienstzeiten bis zum Umstieg) in dem Ausmaß zu berücksichtigen, das sich aus der Beurteilung dieser Zeiten in sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 2, 2a und 5 ergibt. § 7 Abs. 1, 3, 4 und 6 sowie § 85 sind nicht anzuwenden.

(4) Langt die Umstiegserklärung erst nach dem sich aus § 62m Abs. 3 VBO 1995 bzw. § 115r Abs. 3 DO 1994 ergebenden Umstiegstermin bei der Dienstgeberin ein, ist der Umstieg rückwirkend durchzuführen und sind die Veränderungen der Einstufung und der damit verbundenen besoldungsrechtlichen Stellung, die sich seit dem Tag des Umstiegs ergeben haben, nachträglich zu berücksichtigen. Die sich daraus ergebenden Nachzahlungen oder Rückforderungen haben unter Bedachtnahme auf §§ 83 und 84 zu erfolgen.

(5) Gemäß § 2 Abs. 4 VBO 1995 auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnisse gelten nach dem Umstieg als gemäß § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes befristet. Sie enden, sofern sie nicht gemäß § 3 Abs. 5 dieses Gesetzes auf bestimmte Zeit verlängert werden oder als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen gelten, zu dem im Dienstvertrag vereinbarten Zeitpunkt. Eine bereits vor dem Umstieg auf Grund des § 2 Abs. 5 VBO 1995 auf bestimmte Zeit erfolgte Verlängerung gilt als Verlängerung gemäß § 3 Abs. 5 dieses Gesetzes. Gegebenenfalls ist § 3 Abs. 6 dieses Gesetzes zu beachten.

(6) Eine gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 VBO 1995 im Dienstvertrag vereinbarte Frist für die Ablegung der Dienstprüfung gilt als Frist für die Absolvierung der Dienstausbildung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 dieses Gesetzes. Durch den Umstieg verändern sich die Dauer bzw. das Beginn- und Enddatum dieser Frist nicht.

(7) Der Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien ändert sich durch den Umstieg nicht. Dieser Tag ist, soweit nachstehend nicht ausdrücklich anderes normiert ist, auch nach dem Umstieg für die Dauer der Dienstzeit (§ 6 Abs. 1) entscheidend. Dies gilt nicht für die Einstufung nach dem Umstieg, die sich ausschließlich nach Abs. 3 richtet, für den Erfahrungsanstieg gemäß § 86 Abs. 3 sowie für Einstufungen gemäß § 3 Abs. 6a und § 91 Abs. 1, für die jeweils die bei der Einstufung gemäß Abs. 3 nicht berücksichtigten Teile der Gesamtdienstzeit außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen ist der Lauf der Dienstzeit erst ab dem Tag des Umstiegs auf Grund des § 6 Abs. 2 bis 5, vom Tag der Aufnahme bis zum Tag des Umstiegs dagegen weiterhin nach den vor dem Umstieg jeweils maßgebenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(8) Die Regelung über das Ausmaß des Erholungsurlaubes gemäß § 44 Abs. 2 gilt ab dem der Wirksamkeit des Umstiegs folgenden Kalenderjahr, bei Wirksamkeit des Umstiegs mit 1. Jänner eines Kalenderjahres ab diesem Zeitpunkt. Bis zur Wirksamkeit des Umstiegs nicht verbrauchte und nicht verfallene Urlaubsansprüche gemäß § 23 VBO 1995 oder § 46 DO 1994 bleiben unter sinngemäßer Anwendung des § 46 Abs. 4 als Urlaubsansprüche nach diesem Gesetz gewahrt. Ein bis zur Wirksamkeit des Umstiegs gebührender Zusatzurlaub im Sinn des § 45 gebührt weiterhin, ohne dass es hierfür eines gesonderten Antrages bedarf. Im Fall eines rückwirkenden Umstiegs im Sinn des Abs. 4 gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass anstelle der Wirksamkeit des Umstiegs jeweils auf das Einlangen der Umstiegserklärung abzustellen ist.

(9) Bei der Berechnung

1. des Ausbildungskostenrückersatzes gemäß § 32 sind die für eine Vertragsbedienstete bzw. einen Vertragsbediensteten oder eine Beamtin bzw. einen Beamten für eine vor dem Umstieg abgeschlossene bzw. begonnene Ausbildung aufgewendeten Ausbildungskosten,

2. der Höchstdauer der Pflegefreistellung im Kalenderjahr gemäß § 60 Abs. 1 und 2 sind die Zeiten einer bisher im Kalenderjahr gemäß § 37 VBO 1995 oder § 61 DO 1994 gewährten Pflegefreistellung,

3. der Gesamtdauer der Familienhospiz-Freistellung gemäß § 61 Abs. 1 und der Familienhospiz-Teilzeit gemäß § 62 Abs. 1 sind die Zeiten einer bisher für den jeweiligen Anlassfall gemäß § 37a VBO 1995 oder § 61a DO 1994 gewährten Familienhospiz-Freistellung bzw. einer bisher für den jeweiligen Anlassfall gemäß § 37b VBO 1995 oder § 61b DO 1994 gewährten Familienhospiz-Teilzeit,

4. der Gesamthöchstdauer der Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer bzw. eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen gemäß § 63 sind Zeiten derartiger Karenzen als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter (§ 33 VBO 1995) oder als Beamtin bzw. Beamter (§ 55 DO 1994),

5. der Gesamtdauer der Pflegeteilzeit gemäß § 64 sind die Zeiten der Pflegeteilzeit als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter (§ 33a VBO 1995) oder als Beamtin bzw. Beamter (§ 55a DO 1994),

6. der verbleibenden Dauer der Rahmenzeit im Rahmen eines Freijahres oder Freiquartals gemäß § 67 sind die Dauer der Rahmenzeit als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter (§§ 30a und 30b VBO 1995) oder als Beamtin bzw. Beamter (§§ 52a und 52b DO 1994),

7. der Höchstanzahl der insgesamt zu gewährenden Freijahre gemäß § 67 Abs. 2 sind die der bzw. dem Bediensteten vor dem Umstieg gemäß § 30a VBO 1995 oder § 52a DO 1994 gewährten Freijahre,

8. der Gesamthöchstdauer von Karenzurlauben gemäß § 68 Abs. 3 sind Zeiten von Karenzurlauben als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter (§ 34 VBO 1995) oder als Beamtin bzw. Beamter (§ 56 DO 1994),

9. der Dauer des Anspruches auf Fortzahlung der Bezüge bei Dienstverhinderungen gemäß § 93 sind entsprechende Dienstverhinderungen als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter im Sinn des § 19 VBO 1995 oder als Beamtin bzw. Beamter im Sinn des § 38 BO 1994,

zu berücksichtigen. Ist durch die Berücksichtigung gemäß Z 8 die zulässige Gesamtdauer gemäß § 68 Abs. 3 erreicht oder überschritten, kann kein weiterer Karenzurlaub gewährt werden.

(10) Aus Anlass eines Dienstjubiläums gemäß § 39 Abs. 2 BO 1994 gewährte einmalige Belohnungen gelten als entsprechende Treueprämien gemäß § 104 Abs. 3.

(11) Für die Bedienstete bzw. den Bediensteten, für die bzw. den vor dem Umstieg die Vertragsbedienstetenordnung 1995, nicht aber das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz gegolten hat, ist die Höhe der fiktiven Abfertigung zu ermitteln, auf die sie bzw. er gemäß § 48 Abs. 6 VBO 1995 Anspruch gehabt hätte, wenn das Dienstverhältnis mit Wirksamkeit des Umstiegs aus einem nicht in § 48 Abs. 2 VBO 1995 genannten Grund geendet hätte. Diese Abfertigung gebührt der bzw. dem Bediensteten in der Folge, wenn das Dienstverhältnis aus einem nicht in § 48 Abs. 2 VBO 1995 genannten Grund endet bzw. die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 VBO 1995 vorliegen. Der fiktive Abfertigungsbetrag ändert sich zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen prozentuellen Ausmaß, in dem sich das Gehalt der Gehaltsstufe 1 des Gehaltsbandes W1/9 seit dem Umstieg geändert hat. § 48 Abs. 8 erster Satz VBO 1995 ist sinngemäß anzuwenden.

(12) Auf die Bedienstete bzw. den Bediensteten, für die bzw. den vor dem Umstieg die Dienstordnung 1994 gegolten hat, ist Abs. 11 sinngemäß mit den Maßgaben anzuwenden, dass der fiktive Abfertigungsanspruch gemäß § 41 Abs. 3 BO 1994 zu ermitteln ist, die Abfertigung nur gebührt, wenn die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 VBO 1995 vorliegen und § 41 Abs. 4 BO 1994 anstelle des § 48 Abs. 8 erster Satz VBO 1995 sinngemäß anzuwenden ist.

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