(1) Dieses Gesetz gilt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für Personen, deren vertragliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien nach dem 31. Dezember 2017 begründet worden ist sowie für Personen, die nach dem 31. Dezember 2017 unmittelbar nach Absolvierung eines Verwaltungspraktikums gemäß § 49a der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, LGBl. Nr. 50 in einer vor dem Inkrafttreten der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung, einer Modellstelle zugeordnet worden sind.
(2) Dieses Gesetz gilt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, nicht für
1. die Personen, für die das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, gilt;
2. die in Art. 14 Abs. 2 und in Art. 14 a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b B-VG genannten Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher;
3. die Lehrerinnen und Lehrer der Musikschule Wien;
4. die Aushilfs- und Saisonbediensteten;
5. die Lehrlinge;
6. die Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben, wenn mit ihnen Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abgeschlossen werden;
7. die Personen, die unmittelbar nach Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien durch Austritt gemäß § 73 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. Nr. 56, ein vertragliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründen.
(3) Ungeachtet Abs. 1 und Abs. 2 Z 7 gilt dieses Gesetz – nach Maßgabe des § 138d – auch für die Bediensteten, die gemäß § 115r DO 1994 oder gemäß § 62m VBO 1995 rechtswirksam ihren Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz erklärt haben.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 1 Anwendungsbereich
…1) Dieses Gesetz gilt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für Personen, deren vertragliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien nach dem 31. Dezember…
§ 72 Dienst- und Werkswohnung
…1) Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der bzw. dem Bediensteten ohne Beistellung von beweglichem Mobiliar auf Grund des Dienstvertrages zugewiesen wird und die die bzw. der…
§ 115a Entgelterhöhung für die in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen als Pflege- und Betreuungspersonal tätigen Bediensteten
…1) Auf Grund des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022, wird festgelegt, dass den Bediensteten der Gemeinde Wien, die…
§ 141 Verarbeitung personenbezogener Daten
…1) Der Magistrat ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und…