§ 121 Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Viktimisierung
In Kraft seit 01. Januar 2018
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W-BedG
Gliederung
6. Abschnitt Ansprüche bei Diskriminierung, Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen
§ 121 Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Viktimisierung
Ist die bzw. der Bedienstete infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 22 Abs. 5 Z 3 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung von einer nachteiligen das Dienstverhältnis betreffenden Entscheidung betroffen, ist je nach Art der nachteiligen Entscheidung § 117, § 118 oder § 119 anzuwenden.
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