§ 121 Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Viktimisierung
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
Ist die bzw. der Bedienstete infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 22 Abs. 5 Z 3 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung von einer nachteiligen das Dienstverhältnis betreffenden Entscheidung betroffen, ist je nach Art der nachteiligen Entscheidung § 117, § 118 oder § 119 anzuwenden.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 123 Geltendmachung von Schadenersatz und sonstigen Ansprüchen wegen Diskriminierung
…116 und von Bediensteten nach § 117, § 118, § 119 Abs. 3 und 4, § 120 und § 121 in Verbindung mit § 117, § 118 oder § 119 Abs. 3 und 4 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend…