(1) Eine von einer Diskriminierung im Sinn des § 22 Abs. 5 Z 2 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung betroffene Bedienstete bzw. ein solcher Bediensteter hat gegenüber der diskriminierenden Person Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, der auch einen Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils zu beinhalten hat.
(2) Hat es die Vertreterin bzw. der Vertreter der Dienstgeberin (§ 2 Abs. 1 W-GBG) trotz Kenntnis einer bestehenden Diskriminierung, welche zu einem Schadenersatz gemäß Abs. 1 berechtigt, unterlassen, für eine angemessene Abhilfe zu sorgen, hat die bzw. der von der Diskriminierung betroffene Bedienstete – sofern sie bzw. er keinen Schadenersatz nach Abs. 1 geltend macht – aus diesem Grund auch gegenüber der Gemeinde Wien Anspruch auf angemessenen Schadenersatz.
(3) Bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes nach Abs. 1 und 2 ist zu berücksichtigen, inwieweit das diskriminierende Verhalten ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsklima für die Bedienstete bzw. den Bediensteten geschaffen hat.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden