(1) Der Landeswahlleiter hat die Vollständigkeit der nach § 37 Abs. 1 übermittelten Abstimmungsakten zu überprüfen; er kann dabei auch die Richtigkeit der Beurkundung der zahlenmäßigen Ermittlung des Abstimmungsergebnisses prüfen. Erforderlichenfalls kann der Landeswahlleiter fehlende Aktenteile von der Kreiswahlbehörde oder den Wahlbehörden der Gemeinde nachfordern und diese Wahlbehörden im Fall offenkundig unrichtiger Beurkundung des Abstimmungsergebnisses auffordern, insofern unverzüglich richtigstellende Beschlüsse herbeizuführen.
(2) Der Landeswahlleiter hat der Landeswahlbehörde einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung nach Abs. 1 zu erstatten. Die Landeswahlbehörde kann, sofern nicht bereits eine Berichtigung nach Abs. 1 stattgefunden hat, erforderlichenfalls selbst mit Beschluss das von der Kreiswahlbehörde oder den Wahlbehörden der Gemeinde festgestellte Abstimmungsergebnis berichtigen.
VolksG · Volksrechtegesetz, Tiroler
§ 37a Überprüfung der Abstimmungsakten
(1) Der Landeswahlleiter hat die Vollständigkeit der nach § 37 Abs. 1 übermittelten Abstimmungsakten zu überprüfen; er kann dabei auch die Richtigkeit der Beurkundung der zahlenmäßigen Ermittlung des Abstimmungsergebnisses prüfen. Erforderlichenfalls kann der Landeswahlleiter fehlende Aktenteile von…
§ 58 Ermittlung durch die Gemeinde-(Sprengel )Wahlbehörde und die Kreiswahlbehörde
…sind, die Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen. (2) § 36 Abs. 2 bis 6, § 37 und § 37a gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß das von der Kreiswahlbehörde ermittelte Abstimmungsergebnis das Ergebnis der Volksbefragung bildet, wenn die Volksbefragung ausschließlich im Gebiet oder in…
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