(1) Die Gemeindewahlbehörde (Sprengelwahlbehörde) hat nach Schluß der Stimmabgabe das Abstimmungsergebnis zu ermitteln und in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses hat zu umfassen:
a) die Zahl der Stimmberechtigten nach den Stimmlisten;
b) die Zahl der abgegebenen Stimmen;
c) die Zahl der gültigen Stimmen;
d) die Zahl der ungültigen Stimmen;
e) bezüglich jeder Frage (Zusatzfrage) die Zahl der gültigen auf „ja“ und die Zahl der gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen, wenn andere Entscheidungsmöglichkeiten vorgegeben sind, die Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) § 36 Abs. 2 bis 6, § 37 und § 37a gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß das von der Kreiswahlbehörde ermittelte Abstimmungsergebnis das Ergebnis der Volksbefragung bildet, wenn die Volksbefragung ausschließlich im Gebiet oder in einem Teilgebiet des betreffenden Bezirkes durchgeführt wird. In diesem Fall hat die Kreiswahlbehörde eine Ausfertigung der Niederschrift über das Ergebnis der Volksbefragung der Landesregierung zu übersenden. Diese hat das Ergebnis der Volksbefragung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
VolksG · Volksrechtegesetz, Tiroler
§ 60 Niederschriften
…1) Die Niederschriften der Wahlbehörden (§§ 58 und 59) haben jedenfalls zu enthalten: a) die Bezeichnung der Wahlbehörde; b) den Vor- und Familiennamen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie…
§ 61 Abstimmungsakt der Gemeinde-(Sprengel )Wahlbehörde
…Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind und daß an die Stelle der Niederschrift nach § 36 Abs. 1 jene nach § 58 Abs. 1 tritt.…
§ 62 Überprüfungsanträge
…Gemeinden, die den Antrag auf Durchführung der Volksbefragung gestellt haben, berechtigt, innerhalb einer Woche nach der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach § 58 Abs. 2 dritter Satz oder § 59 Abs. 3 bei der Landeswahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag zu stellen. Ein solcher Überprüfungsantrag kann nach…