(1) Die Kreiswahlbehörde hat, allenfalls nach einer Vorprüfung durch den Kreiswahlleiter, aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden, in der Stadt Innsbruck jedoch von den Sprengelwahlbehörden übersandten Akten die örtlichen Abstimmungsergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls zu berichtigen. Sodann ist das Ergebnis der Volksabstimmung für den Wahlkreis festzustellen, dem Landeswahlleiter auf die schnellste Art, möglichst im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes, bekannt zu geben und in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist unter Anschluss der Abstimmungsakten nach § 36 Abs. 4 unverzüglich dem Landeswahlleiter zu übersenden.
(2) § 36 Abs. 6 gilt sinngemäß.
VolksG · Volksrechtegesetz, Tiroler
§ 58 Ermittlung durch die Gemeinde-(Sprengel )Wahlbehörde und die Kreiswahlbehörde
…wenn andere Entscheidungsmöglichkeiten vorgegeben sind, die Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen. (2) § 36 Abs. 2 bis 6, § 37 und § 37a gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß das von der Kreiswahlbehörde ermittelte Abstimmungsergebnis das Ergebnis der Volksbefragung bildet, wenn die Volksbefragung ausschließlich…
§ 37a Überprüfung der Abstimmungsakten
…1) Der Landeswahlleiter hat die Vollständigkeit der nach § 37 Abs. 1 übermittelten Abstimmungsakten zu überprüfen; er kann dabei auch die Richtigkeit der Beurkundung der zahlenmäßigen Ermittlung des Abstimmungsergebnisses prüfen. Erforderlichenfalls kann der Landeswahlleiter…
§ 39 Niederschriften
…1) Die Niederschriften der Wahlbehörden (§ 36 Abs. 1 und 4, § 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 2) haben jedenfalls zu enthalten: a) die Bezeichnung der Wahlbehörde; b) den Vor- und Familiennamen der…
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