(1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien sowie die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger dürfen
1. nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- bzw. Funktionsperiode fort,
2. keine sonstige Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Ob eine Tätigkeit geeignet ist, derartige Zweifel hervorzurufen, entscheidet der Personalausschuss auf Antrag der bzw. des Betroffenen oder von Amts wegen.
(2) Zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten und zur Vizepräsidentin bzw. zum Vizepräsidenten kann nicht ernannt werden, wer eine der in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
Rückverweise
VGWG · Verwaltungsgericht Wien
§ 6 Unvereinbarkeit
…1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien sowie die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger dürfen 1. nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein…
§ 8 Beendigung des Amtes, Amtsenthebung, Reaktivierung
…1) Das Amt des Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien endet 1. von Gesetzes wegen oder 2. durch Amtsenthebung aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen auf Grund eines Erkenntnisses des Dienstgerichtes (§ 15 Abs. …
§ 30 Verarbeitung personenbezogener Daten
…Das Verwaltungsgericht Wien darf ferner folgende Daten verarbeiten: 1. von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien sowie Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern: – Daten über Aufgaben und Funktionen im Verwaltungsgericht Wien, über sonstige Tätigkeiten und Funktionen (§ 6) sowie über die Arbeitsleistung (§ 12); 2. von Laienrichterinnen und -richtern: – Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Staatsbürgerschaft, Daten über Aufgaben im Verwaltungsgericht Wien…
§ 4 Landesrechtspflegerinnen und –rechtspfleger
…abgeschlossen hat und 3. die persönliche Eignung und erforderliche Zuverlässigkeit aufweist. (3) Die Funktion der Landesrechtspflegerin bzw. des Landesrechtspflegers endet 1. bei Vorliegen der im Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz genannten Gründe oder 2. durch den von der Landesregierung verfügten Widerruf der Ernennung, wenn a) eine der Ernennungsvoraussetzungen nachträglich wegfällt, b) die Landesrechtspflegerin bzw…