(1) Das Amt des Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien endet
1. von Gesetzes wegen oder
2. durch Amtsenthebung aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen auf Grund eines Erkenntnisses des Dienstgerichtes (§ 15 Abs. 4a VGW-DRG) oder
3. durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag.
(2) Ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ist jedenfalls des Amtes zu entheben, wenn es trotz Aufforderung durch die Vollversammlung eine Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 nicht aufgibt.
(3) Die Reaktivierung eines in den Ruhestand versetzten Mitglieds des Verwaltungsgerichtes (§ 15 Abs. 7 VGW-DRG) setzt eine neuerliche Ernennung gemäß § 3 voraus.
§ 15 VGW-DRG · VGW-DRG · Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz
§ 15 Beendigung des Amts und Reaktivierung
…dritter Satz anzuwenden. (4) Das Mitglied darf wider seinen Willen nur durch Erkenntnis des Dienstgerichtes seines Amtes enthoben werden. Neben der Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG ist das Mitglied seines Amtes zu entheben, wenn 1. seine Dienstleistung für zwei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume mit „nicht entsprechend“ ( § 10 Abs. …
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