Voraussetzungen für die Bewerbung als Landesrechtspflegerin oder Landesrechtspfleger sind insbesondere
1. die österreichische Staatsbürgerschaft,
2.die Einreihung in die Verwendungsgruppe B im Sinn der Anlage 1 der BO 1994 und
3. die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für den Fachverwaltungsdienst oder den technischen Fachdienst.
§ 16 VGW-DRG · VGW-DRG · Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz
§ 16 3. Abschnitt
…Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger Voraussetzungen für die Bewerbung § 16. Voraussetzungen für die Bewerbung als Landesrechtspflegerin oder Landesrechtspfleger sind insbesondere 1. die österreichische Staatsbürgerschaft, 2. die Einreihung in die Verwendungsgruppe B im Sinn der…
§ 24 In- und Außerkrafttreten
…§ 24. (1) Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung mit Ausnahme der §§ 16, 17 und 23 am 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Gleichzeitig trat das Gesetz über das Dienstrecht der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien…
§ 18 Dienstrechtliche Sonderbestimmungen
…18. (1) Die Dienstordnung 1994 gilt für die Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger mit folgenden Abweichungen: 1. Die §§ 2a, 3, 8 bis 10, 16 bis 17b, 19, 24, 33, 57 und 72 sowie § 74 Z 3 DO 1994 sind für die Dauer der Funktion nicht…
§ 9 Besoldung
…LGBl. Nr. 55, mit folgenden Abweichungen: 1. Das Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird durch das Schema VGW und in diesem durch die Gehaltsstufe bestimmt. Schema VGW Gehaltsstufe Euro 01 7.496,70 02 7.937,34 03 8.377,98 04 8.818,58 05 9.586,14 06 10.026,75 07 10.467,39…