(1) Disziplinargericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.
(2) Das Disziplinargericht ist zuständig zur Entscheidung über eine Suspendierung − und zwar über Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts oder der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts − und zur Erlassung von Beschlüssen und Disziplinarerkenntnissen. § 10 Abs. 1 zweiter bis sechster Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Vom Disziplinargerichtsind auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein gemäß § 15 aus seinem Amt ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht begangen hat. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied nicht mehr Beamtin oder Beamter der Gemeinde Wien ist.
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