(1) Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §§ 2a, 3, 6 bis 10, §§ 12 bis 17b, 19 und 22, § 23 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 4 bis 7, §§ 26 bis 27, § 31 Abs. 5, § 33, § 37 Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, §§ 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden. § 11 der Dienstordnung 1994 ist, soweit er sich auf für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts in Betracht kommende Informationen zum Dienstverhältnis bezieht, sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichend davon sind die §§ 68d und 71a jedenfalls anzuwenden.
(3) Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (§ 7 Abs. 2 VGWG) tätig sind, gilt auch § 20 DO 1994.
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