(1) Der Magistrat ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
1. in einem in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien,
2. in einem Ausbildungs- oder freien Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien oder
3. in einem Dienstverhältnis zu einem Dritten, wobei der Dienstnehmer der Gemeinde Wien zur Dienstleistung überlassen wird,
stehen oder gestanden sind, im Sinn des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten, soweit er diese Daten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten als Dienstgeber benötigt oder diese zur Erfüllung der ihm obliegenden sonstigen rechtlichen Verpflichtungen erforderlich sind. Diese Ermächtigung gilt auch für Personen, die ein klinisch-praktisches Jahr gemäß § 35a des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder ein sonstiges Pflichtpraktikum bei der Gemeinde Wien absolvieren, und bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Die in Abs. 1 genannte Ermächtigung umfasst auch die Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten in anonymisierter Form zu Zwecken des Controllings, zur Erstellung steuerungsrelevanter Personalkennzahlen sowie zu statistischen Zwecken.
(3) Der Magistrat ist weiters ermächtigt, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten auf Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. Nr. 165/1999, zu verarbeiten, wenn
1. schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat,
2. dieses Ersuchen zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht und
3. die Verarbeitung zu einem der in Z 2 genannten Zwecke erforderlich ist.
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