(1) Dieses Gesetz gilt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für Personen, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (Vertragsbedienstete), sofern dieses Dienstverhältnis
1. vor dem 1. Jänner 2018 oder
2. unmittelbar nach Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien durch Austritt gemäß § 73 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. Nr. 56,
begründet wurde.
(2) Dieses Gesetz gilt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, nicht für
1. die Personen, für die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, oder das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, gilt;
2. die in Art. 14 Abs. 2 und in Art. 14 a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b B-VG genannten Lehrer und Erzieher;
3. die Lehrer der Musiklehranstalten der Stadt Wien;
4. die Bediensteten des Landwirtschaftsbetriebes;
5. die Forstarbeiter des Forstwirtschaftsbetriebes;
6. die Aushilfs- und Saisonbediensteten;
7. die Lehrlinge;
9. Personen, die nach dem 31. Dezember 2017 unmittelbar nach Absolvierung eines Verwaltungspraktikums gemäß § 49a in einer vor dem Inkrafttreten der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung einer Modellstelle gemäß § 8 des Wiener Bedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 33/2017, zugeordnet wurden.
(3) Bei Anwendung dieses Gesetzes sind im Einzelfall bei Frauen die Bezeichnung "die Vertragsbedienstete" und die entsprechenden weiblichen Funktionsbezeichnungen (zB Leiterin, Vorgesetzte) zu verwenden.
VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 4d
…Die §§ 4a bis 4c finden auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1, 3, 6 und 7 genannten Bediensteten sowie auf die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes Anwendung.…
§ 1 Anwendungsbereich
…1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Gesetz gilt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für Personen, die in einem durch…
§ 4f Benachteiligungsverbot
…Benachteiligungsverbot § 4f. (1) Vertragsbedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011…
§ 2 Dienstvertrag und Informationen zum Dienstverhältnis
…Dienstvertrag und Informationen zum Dienstverhältnis § 2. (1) Der Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben. (2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten: 1. Personalien des Vertragsbediensteten (Name, Geburtsdatum), 2…
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