§ 1 Anwendungsbereich — VBO 1995
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für Personen, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (Vertragsbedienstete), sofern dieses Dienstverhältnis
1. vor dem 1. Jänner 2018 oder
2. unmittelbar nach Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien durch Austritt gemäß § 73 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. Nr. 56,
begründet wurde.
(2) Dieses Gesetz gilt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, nicht für
1. die Personen, für die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, oder das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, gilt;
2. die in Art. 14 Abs. 2 und in Art. 14 a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b B-VG genannten Lehrer und Erzieher;
3. die Lehrer der Musiklehranstalten der Stadt Wien;
4. die Bediensteten des Landwirtschaftsbetriebes;
5. die Forstarbeiter des Forstwirtschaftsbetriebes;
6. die Aushilfs- und Saisonbediensteten;
7. die Lehrlinge;
9. Personen, die nach dem 31. Dezember 2017 unmittelbar nach Absolvierung eines Verwaltungspraktikums gemäß § 49a in einer vor dem Inkrafttreten der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung einer Modellstelle gemäß § 8 des Wiener Bedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 33/2017, zugeordnet wurden.
(3) Bei Anwendung dieses Gesetzes sind im Einzelfall bei Frauen die Bezeichnung "die Vertragsbedienstete" und die entsprechenden weiblichen Funktionsbezeichnungen (zB Leiterin, Vorgesetzte) zu verwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden