(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Urlaubsersatzleistung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet, sofern die Beendigung nicht auf Grund des § 41 Abs. 1 Z 2 eintritt. Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken des Vorgesetzten gemäß § 6 Abs. 1a nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat,es sei denn, der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen.
(2) Die Höhe der Urlaubsersatzleistung ist anhand des Ausmaßes des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes und der Bemessungsgrundlage (Abs. 3) zu ermitteln. Dabei ist für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, nur jener Teil des Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
(3) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung besteht aus
1. dem Monatsbezug (§ 3 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994),
2. den pauschalierten Nebengebühren (§ 33 der Besoldungsordnung 1994), soweit diese zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehören, einschließlich des auf diese Nebengebühren entfallenden Teils des Lohnausgleichs gemäß § 12a Abs. 6, und
3. einer anteiligen Sonderzahlung (§ 3 Abs. 3 der Besoldungsordnung 1994) im Ausmaß eines Sechstels des Betrags nach Z 1,
welche dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes gebührt hätten. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist von der besoldungsrechtlichen Stellung, welche der Vertragsbedienstete am letzten Tag des Dienstverhältnisses erreicht hat, auszugehen. Die Urlaubsersatzleistung beträgt für jede Stunde des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes 0,6 % der Bemessungsgrundlage.
(3a) Endet das Dienstverhältnis durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund (§ 45 Abs. 3), sind die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für das laufende Kalenderjahr jenen Teil des Vierfachen der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht.
(4) Eine vor der Kundmachung der 50. Novelle zu diesem Gesetz bemessene Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung, bei der die Beträge nach Abs. 3 Z 2 und 3 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.
Rückverweise
VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 28 Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Urlaubsersatzleistung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet, sofern die Beendigung nicht auf Grund des § 41 Abs. 1 Z 2 eintritt. Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub trotz re…
§ 27 Erholungsurlaub für Vertragsbedienstete mit Vordienstzeiten bei der Gemeinde Wien
…Lehrverhältnis verbrachte Zeit ist auf die Zeit des Dienstverhältnisses gemäß § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 2a und § 28 Abs. 1 anzurechnen. (3) Die Verminderung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes im ersten Urlaubsjahr als Vertragsbediensteter tritt gemäß § 23 Abs. 6 auch…