(1) Das Ansuchen eines Vertragsbediensteten um Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung zur Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 37 Abs. 5 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebende Person in Form
1. einer individuellen Anpassung des Arbeitsmusters im Rahmen des geltenden Fixdienstplanes (§ 11a Abs. 3a) oder Gleitzeitdienstplanes (§ 11b Abs. 2a),
2. von Telearbeit (§ 11c),
3. von mobilem Arbeiten (§ 11d) oder
4. einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes (§ 12)
ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse des Vertragsbediensteten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Ansuchens bzw. das Aufschieben der flexiblen Arbeitsregelung ist zu begründen.
(2) Die Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung kann befristet erteilt werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Arbeitsregelung, die ohne die zwischenzeitig erteilte Genehmigung gegolten hätte.
(3) Eine individuelle Anpassung des Arbeitsmusters im Sinn des § 11a Abs. 3a bzw. § 11b Abs. 2a kann über Ansuchen des Vertragsbediensteten auch vor Ablauf der Frist beendet werden, wenn dies durch eine Änderung der für das Ansuchen maßgebenden Umstände gerechtfertigt ist. Auf die Prüfung eines solchen Ansuchens ist Abs. 1 erster und zweiter Satz anzuwenden.
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