(1) Der Vertragsbedienstete darf auf Grund der Beantragung und/oder Inanspruchnahme
1. einer flexiblen Arbeitsregelung (§ 11e)
2. einer Eltern-Karenz (§§ 31 bis 31b und 32),
3. einer Frühkarenz (§ 31c),
4. einer Pflegeteilzeit (§ 33a) oder
5. einer Pflegefreistellung (§ 37)
durch einen Vertreter der Dienstgeberin nicht benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden.
(2) Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf
1. die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 2 Abs. 2 und 3 und § 10a,
2. die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf kostenlose Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Sinn des § 9 Abs. 1 letzter Satz während der Dienstzeit oder
3. wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung gemäß § 16
durch einen Vertreter der Dienstgeberin nicht benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden.
(3) Die Kündigung (§ 42) oder Entlassung (§ 45) des Vertragsbediensteten ausschließlich oder überwiegend auf Grund der Beantragung und/oder der Inanspruchnahme einer flexiblen Arbeitsregelung (Abs. 1 Z 1) oder einer Eltern-Karenz, Frühkarenz, Pflegeteilzeit oder Pflegefreistellung (Abs. 1 Z 2 bis 5) oder auf Grund der Anstrengung eines Verfahrens zur Durchsetzung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Rechte oder auf Grund der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung (Abs. 2 Z 3) stellt eine Benachteiligung im Sinn des Abs. 1 bzw. Abs. 2 dar und ist verboten. Von diesem Verbot umfasst sind auch alle eine solche Kündigung oder Entlassung vorbereitenden Maßnahmen.
(4) Ist der Vertragsbedienstete der Ansicht, dass er entgegen dem Verbot gemäß Abs. 3 gekündigt oder entlassen wurde, kann er verlangen, dass ihm hinreichend genau bezeichnete Gründe für die Kündigung oder Entlassung genannt werden. In den in Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 genannten Fällen sind diese Gründe schriftlich darzulegen. Wird die Kündigung oder Entlassung angefochten, trägt die Dienstgeberin die Beweislast dafür, dass die Kündigung oder Entlassung aus anderen Gründen erfolgt ist.
(5) Als Benachteiligung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt auch jede Schlechterstellung oder sonstige negative Konsequenz, welcher der Vertragsbedienstete ausgesetzt ist, weil er sich beschwert oder ein Verfahren angestrengt hat, um die in Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Rechte durchzusetzen.
(6) Ein Vertragsbediensteter, der das Benachteiligungsverbot gemäß Abs. 1 bis 3 und 5 oder § 67k DO 1994 oder § 126b W-BedG verletzt, begeht eine Dienstpflichtverletzung, die dienstrechtlich zu ahnden ist.
(7) Die Abs. 1 bis 5 sind sinngemäß auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 genannten Personen anzuwenden.
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