VBO 1995
Gliederung
2. ABSCHNITT Pflichten des Vertragsbediensteten
§ 4d
Die §§ 4a bis 4c finden auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1, 3, 6 und 7 genannten Bediensteten sowie auf die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes Anwendung.
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