(1) Wenn die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 Abs 1 erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben kann oder ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage gemäß § 4 Abs 4 dem betroffenen Staat eine Ausfertigung des Antrages zu übermitteln und die in der Kundmachung enthaltenen Informationen zu geben.
(2) Dem ausländischen Staat ist eine angemessene, mindestens achtwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.
(2a) Die Bezirksverwaltungsbehörde setzt alle nach Abs 1 konsultierten Mitgliedstaaten von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis und übermittelt ihnen eine Kopie des Bescheides oder der die IPPC-Tätigkeit betreffenden Bescheidteile. Diese müssen jedenfalls die im § 6 Abs 3 Z 2 bis 4 genannten Punkte enthalten.
(3) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend Anlagen gemäß § 1 Abs 1 Informationen gemäß § 4 Abs 4 und 6 übermittelt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglich sind, gemäß § 4 Abs 4 und 6 vorzugehen. Bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind und die der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegen, sind gemäß § 6 Abs 3 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(4) Die Abs 1 bis 3 gelten in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. In Bezug auf andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
Rückverweise
UUIG · Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz
§ 5 Grenzüberschreitende Auswirkungen
(1) Wenn die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 Abs 1 erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben kann oder ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gleichzeitig mit der…
§ 4 Verfahrensbestimmungen
…eine mögliche Verschmutzung des Bodens auf dem Gelände der Anlage, wenn im Rahmen des Betriebs einer Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden; 5. eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Anlage; 6. Angaben über Art und Menge der zu erwartenden Emissionen der Anlage; 7. eine Beschreibung der…
§ 18 Information der Öffentlichkeit und Umweltprüfung
…Auf Teil-Aktionspläne finden betreffend die Information der Öffentlichkeit und die Umweltprüfung die Bestimmungen des § 5 des Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes 1998 (S.AWG) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der im § 5 Abs. 1 letzter Satz S.AWG…
Anl. 2
…2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr 1013/2006, ABl Nr L 140 vom 5. Juni 2009. 2. Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, wie das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge…