§ 18 Information der Öffentlichkeit und Umweltprüfung
In Kraft seit 01. Oktober 2007
Up-to-date
Auf Teil-Aktionspläne finden betreffend die Information der Öffentlichkeit und die Umweltprüfung die Bestimmungen des § 5 des Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes 1998 (S.AWG) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der im § 5 Abs. 1 letzter Satz S.AWG genannten Institutionen folgende Institutionen gesondert zu verständigen sind:
1. die in Betracht kommenden Bundesdienststellen,
2. die Salzburger Landesumweltanwaltschaft,
3. die Stadt Salzburg und die sonst betroffenen Gemeinden.
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