(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a)die auf Grund des Art. II Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich der Zuständigkeit für das Volkswohnungswesen geändert wird, BGBl. Nr. 640/1987, und die auf Grund des Art. VII Abs. 2 der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, als Landesgesetze in Geltung stehenden gesetzlichen Vorschriften;
b) das Gesetz über die Errichtung eines Tiroler Sonder-Wohnbaufonds, LGBl. Nr. 19/1952;
c) das Gesetz über den Wohnbauförderungsbeirat, LGBl. Nr. 41/1977.
§ 45 TWFG 1991 · TWFG 1991 · Wohnbauförderungsgesetz 1991, Tiroler
§ 45 § 45
…Förderungskredits nach diesem Gesetz nicht länger als zehn Jahre zurückliegt; dies gilt nicht für Gemeinden. (11) Soweit in anderen Gesetzen auf die durch § 44 Abs. 2 aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.…
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