(1) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrages unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt zu machen.
(2) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens bzw. Konzessionsvergabeverfahrens, die Bezeichnung des Auftraggebers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2),
2. die Bezeichnung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 11 Abs. 1 Z 1),
3. den Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 13 Abs. 3.
(3) Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle sind unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.
(4) Im Fall der Anfechtung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter jedenfalls unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die im Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
(5) In Nachprüfungsverfahren ist überdies die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls auch die im Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
(6) In Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen.
§ 25 TVNG 2018 · TVNG 2018 · Vergabenachprüfungsgesetz 2018, Tiroler
§ 25 Verarbeitung personenbezogener Daten
…von Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse. (2) Das Landesverwaltungsgericht darf die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 12 erforderlichen Daten auf seiner Internetseite veröffentlichen. (3) Das Landesverwaltungsgericht hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden…
§ 12 Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrages unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt zu machen. (2) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten: 1. die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens bzw. Konzessionsvergabeverfah…
§ 24 Gebühren, Gebührenersatz
…und dass für einen Antrag, der sich lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nach den §§ 12 und 185 BVergG 2018 bzw. § 11 BVergGKonz 2018 nicht erreicht, nur die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten ist. (3) Die Gebühren sind…
§ 13 Parteien des Nachprüfungsverfahrens
…begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab der Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 12 Abs. 4) erhebt. Andere Parteien im Sinn des Abs. 2 verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte…
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