(1) Die Behörde kann dem Veranstalter bei anmeldepflichtigen und bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen mit Bescheid jederzeit Maßnahmen vorschreiben, die zur Erfüllung der Erfordernisse nach § 3 notwendig sind. Die Behörde darf jedoch nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(2) Die Behörde kann die Ankündigung einer Veranstaltung jederzeit durch Bescheid beschränken, soweit dies zur Erfüllung der Interessen nach § 3 lit. c bis e erforderlich ist. Insbesondere kann die Verwendung von bestimmten Darstellungen oder das Anbringen von Werbeeinrichtungen an bestimmten Orten, etwa in der Nähe von Kindergärten, Schulen oder der Religionsausübung dienenden Gebäuden, beschränkt oder untersagt werden.
(3) Die Behörde kann aus besonderen, in der Art der Veranstaltung oder in den persönlichen Verhältnissen des Veranstalters gelegenen Gründen die Berechtigung auf einen kürzeren als den in der Anmeldung angegebenen Zeitraum beschränken, von Bedingungen abhängig machen oder den Nachweis des Abschlusses einer entsprechenden Haftpflichtversicherung bzw. der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit verlangen.
(4) Die Behörde kann zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Veranstaltung erforderlichenfalls mit Bescheid die Einrichtung eines nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu befugten Ordnerdienstes vorschreiben.
(5) Die Behörde kann dem Veranstalter auf seine Kosten für die Dauer der Veranstaltung einen Feuerwehr-Bereitschafts- oder Präsenzdienst in der erforderlichen Stärke mit Bescheid vorschreiben, soweit dies im Hinblick auf die Art der Veranstaltung erforderlich ist. Vor der Erlassung des Bescheides ist der Kommandant der Feuerwehr, in deren Schutzbereich die Veranstaltung stattfinden soll, anzuhören.
Rückverweise
TVG · Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler
§ 33 § 33
… 3 zumindest nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung entsprechen. Im Übrigen gelten die §§ 8 und 10 bis 16 dieses Gesetzes. (6) Geschäftsführer, Pächter und Fortbetriebsberechtigte nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 und dem Tiroler Lichtspielgesetz bleiben weiterhin für die…
§ 11 § 11
…wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind. § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, 2 und 3 und § 8 Abs. 3 gelten sinngemäß.…
§ 32 § 32
…Abs. 1 und 4, 13 Abs. 1 und 2, 14, 16 oder 17 nicht nachkommt, c) einer Anordnung nach den §§ 8, 9 Abs. 5 und 6, 13 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 1 und 4 oder 18 nicht nachkommt, d) eine Veranstaltung…
§ 26 § 26
…einer Vorschreibung nach § 18 Abs. 1 lit. a alkoholische Getränke ausgeschenkt oder verkauft oder Getränke in gefährlichen Behältern abgegeben werden, 3. ein nach § 8 Abs. 4 oder § 18 Abs. 2 vorgeschriebener Ordnerdienst nicht eingerichtet ist oder dieser seinen Aufgaben nicht ausreichend nachkommt, b) Personen, die den Anweisungen von…