(1) Wer eine Veranstaltung entgegen dem Verbot nach § 19 Abs. 1 lit. c durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000,– Euro zu bestrafen.
(2) Wer
a) eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt,
b) den Verpflichtungen nach den §§ 5 Abs. 5, 10 Abs. 4, 11 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 und 4, 13 Abs. 1 und 2, 14, 16 oder 17 nicht nachkommt,
c) einer Anordnung nach den §§ 8, 9 Abs. 5 und 6, 13 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 1 und 4 oder 18 nicht nachkommt,
d) eine Veranstaltung entgegen dem Verbot nach § 19 Abs. 1 lit. a, b oder d durchführt oder
e) eine Veranstaltung entgegen einer zeitlichen Beschränkung nach § 20 durchführt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.
(3) Wer
a) außer in den Fällen nach Abs. 1 oder 2 einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes zuwiderhandelt oder
b) sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.
(4) Der Verfall von Gegenständen ist nach Maßgabe des § 17 VStG zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen nach diesem Gesetz steht.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Werden Verwaltungsübertretungen mit Spielautomaten nicht in Tirol begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme in Tirol erfolgt.
Rückverweise
TVG · Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler
§ 32 § 32
(1) Wer eine Veranstaltung entgegen dem Verbot nach § 19 Abs. 1 lit. c durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000,– Euro zu bestrafen. (2) Wer a) eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne Anmeldung oder trotz Untersag…