(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Betriebsanlage entsprechend diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen.
(2) Jede geplante wesentliche Änderung der einer Anmeldung zugrunde liegenden Betriebsanlage ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie geeignet ist, die Erfordernisse nach § 3 erheblich zu berühren, insbesondere aufgrund einer Änderung der Lage, der Beschaffenheit, des Verwendungszwecks oder des Betriebes einer Betriebsanlage. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Anlagen gelten nicht als wesentliche Änderungen. Die Unterlagen können sich auf den betroffenen Teil der Betriebsanlage beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind. § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, 2 und 3 und § 8 Abs. 3 gelten sinngemäß.
Rückverweise
TVG · Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler
§ 33 § 33
…lichtspielrechtlichen oder veranstaltungsrechtlichen Bewilligung hat das Ausscheiden eines Geschäftsführers oder Pächters unverzüglich der Behörde anzuzeigen. (7) Für die Beendigung des Fortbetriebsrechtes gelten der § 11 Abs. 3, 4 und 6 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982 und der § 10 Abs. 3, 4 und 6 des Tiroler Lichtspielgesetzes…
§ 13 § 13
…Änderung der Betriebsanlage zur Folge hätte, so hat die Behörde dem Veranstalter mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist eine Anzeige nach § 11 Abs. 2 (Sanierungskonzept) einzubringen. (7) Ein Auftrag zur Einbringung eines Sanierungskonzeptes ist nur dann zulässig, wenn der mit der Änderung der Betriebsanlage verbundene Aufwand…