(1) Öffentliche Veranstaltungen dürfen von natürlichen oder juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften angemeldet werden.
(2) Natürliche Personen müssen volljährig, im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung entscheidungsfähig sowie verlässlich sein. Die Verlässlichkeit ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die
a) nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind oder
b) wenigstens dreimal wegen einer Übertretung
1. nach § 19 Abs. 2 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, oder
2. von Vorschriften auf dem Gebiet des Veranstaltungs- oder Kinowesens, des Jugendschutzes, des Glücksspielwesens, des Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungswesens oder, sofern für die angemeldete Veranstaltung Tiere verwendet werden sollen, des Tierschutzes
bestraft worden sind.
(3) Die Voraussetzungen der Volljährigkeit und der Verlässlichkeit nach Abs. 2 gelten nicht für die Darbietung von Straßenmusik.
(4) Meldet eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft eine Veranstaltung an, so
a) muss ihr Sitz im Inland oder in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration die selben Rechte wie Inländern zu gewähren hat, liegen und
b) müssen die zur Vertretung nach außen befugten Personen (Geschäftsführer) volljährig, im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung entscheidungsfähig sowie verlässlich im Sinne des Abs. 2 sein.
(5) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist die Behörde zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 sowie zu einer Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt. Im Fall einer Person eines Staates im Sinn des Abs. 3 lit. a sind von dieser vergleichbare Bescheinigungen zu übermitteln. Bestehen darüber hinaus Zweifel über die Volljährigkeit, Entscheidungsfähigkeit oder Verlässlichkeit einer Person, so hat ihr die Behörde die unverzügliche Übermittlung geeigneter Unterlagen aufzutragen.
(6) Scheidet ein Geschäftsführer aus, so ist unverzüglich ein neuer zu bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen verantwortlich. Jeder Wechsel in der Person des Geschäftsführers ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen, die im Gebiet der Stadt Innsbruck stattfinden sollen, ist die Landespolizeidirektion zur Frage der Verlässlichkeit einer Person im Sinne des Abs. 2 und zur Frage, ob durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu erwarten ist, zu hören.
Rückverweise
TVG · Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler
§ 5 § 5
…zur Vertretung nach außen befugten Personen (Geschäftsführer) volljährig, im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung entscheidungsfähig sowie verlässlich im Sinne des Abs. 2 sein. (5) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist die Behörde zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968…
§ 2 § 2
…lit. b bis i), wer als solcher auftritt oder nach der Lage des Falles als solcher anzusehen ist, im Zweifel der Inhaber der Betriebsanlage. (5) Betriebsanlage ist die Gesamtheit aller Anlagen und Einrichtungen, die der Durchführung öffentlicher Veranstaltungen dienen. (6) Spielautomat ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen…
§ 32 § 32
…22.000,– Euro zu bestrafen. (2) Wer a) eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt, b) den Verpflichtungen nach den §§ 5 Abs. 5, 10 Abs. 4, 11 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 und 4, 13 Abs. 1 und 2…